Bundesverfassungsgericht weist Beschwerden von Sportwetten-Anbietern zurück
Posted on: 08/04/2025, 05:19h.
Last updated on: 08/04/2025, 06:34h.
- Sportwetten-Anbieter haben vor dem Bundesverfassungsgericht eine Niederlage einstecken müssen.
- Das Gericht wies ihre Beschwerden gegen die Pflicht zur Zahlung von Sportwettensteuer zurück.
- Geklagt hatten zwei Glücksspielunternehmen aus Malta.
Mit dem Urteil besiegelt das Bundesverfassungsgericht den Misserfolg der Verfassungsbeschwerden von zwei Sportwetten-Anbietern aus Malta. Diese hatten vor dem BVG gegen ihre Pflicht zur Zahlung von Sportwettsteuer geklagt. Sie hatten argumentiert, dass sie auf diese Weise doppelt besteuert werden, da sie auch in Malta der Steuerpflicht unterliegen. Darin sehen sie eine Verletzung gegen ihre unternehmerische Freiheit.

Das Urteil des BVG setzt einen vorläufigen Schlussstrich unter eine jahrelange juristische Auseinandersetzung. Zuvor hatten die Glücksspielbetreiber bereits erfolglos vor dem hessischen Finanzgericht in Kassel und dem Bundesfinanzhof in München gegen die Steuer geklagt.
Als letzter Ausweg blieb den Unternehmen die Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe. Doch auch diese hatte keinen Erfolg, denn sie macht laut BVG nicht deutlich, warum die steuerliche Regelung unverhältnismäßig sei.
In dem am 8. April veröffentlichten Urteil betonten die Richter:
Die Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Erhebung einer Sportwettensteuer in Höhe von 5 % der Wetteinsätze auf Grundlage von § 17 Abs. 2 Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) in der vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung für Anmeldungszeiträume im Jahr 2012 richten, sind unzulässig.
Die klagenden Unternehmen machten unter anderem geltend, dass es an einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Besteuerung fehle. Außerdem liege eine gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoßende Doppelbesteuerung vor, da die Betreiber bereits in Malta eine Glücksspielabgabe zu entrichten hätten.
Darüber hinaus sei die Berufsfreiheit eingeschränkt. Dies liege daran, dass die Steuerforderungen die Wetterträge der „um ein Vielfaches überstiegen“ hätten. Diese Kosten hätten die Anbieter nicht auf ihre Kunden abwälzen können.
Unzulässige Verfassungsbeschwerde
Laut BVG haben die Kläger die fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht hinreichend dargelegt. Hinzukomme, dass sich die Beschwerdeführer nicht differenziert mit der Möglichkeit eines Steuerwettbewerbs zwischen in- und ausländischen Wettanbietern auseinandergesetzt habe.
Das Bundesverfassungsgericht betont gegenüber den Sportwetten-Unternehmen, dass das von der Sportwettensteuer verfolgte Ziel die Eindämmung der Glücksspielsucht ist. Die Kläger hätten nicht darlegen können, dass dies kein legitimer Zweck sei.
Auch einen möglichen Verstoß gegen EU-Recht lassen die Verfassungsrichter nicht gelten. Dabei wiesen sie auf eine bereits im Jahr 2020 erfolgte Einschätzung des Europäischen Gerichtshof hin. Diese hatte schon damals der parallelen Erhebung einer Glücksspielabgabe sowohl in Malta als auch in Italien keinen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit gesehen.
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