Wettbüro- und Spielhallen­abstände: Urteile fallen unterschiedlich aus

Posted on: 21/03/2023, 10:13h. 

Last updated on: 21/03/2023, 10:15h.

Immer wieder führen in verschiedenen Bundesländern Bestimmungen zu Abständen zwischen Wettbüros und Spielhallen zu Klagen der Betreiber. In Hannover hat das Verwaltungsgericht nun eine Klage auf Erteilung der Erlaubnis zum Weiterbetrieb abgewiesen. In Freiburg dagegen ermöglichte der Verwaltungsgerichtshof jüngst drei Spielhallen den Weiterbetrieb.

Justitia, Gerechtigkeit, Statue
Zwei Urteile zu Abständen von Wettbüros und Spielhallen kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. (Bild: Pixabay)

In Hannover muss zwischen Spielhallen sowie zwischen Spielhallen und Jugend- sowie Kindereinrichtungen ein Mindestabstand von 200 Metern eingehalten werden. Zwei Wettbetreiber, bei denen diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, hatten vor dem Verwaltungsgericht darauf geklagt, ihre Sportvermittlungsstellen dennoch weiter betreiben zu dürfen. Die Klage blieb ohne Erfolg.

Schutz von Kindern und Jugendlichen vorrangig

So greife die Vorschrift, wie das Verwaltungsgericht in einer Pressemitteilung erklärt, in die Berufsausübungsfreiheit ein, dies sei aber gerechtfertigt.

Seine bisher noch nicht rechtskräftige Entscheidung begründet das Gericht wie folgt:

Mit der Regelung verfolgt der Gesetzgeber den legitimen Zweck der Suchtprävention, wobei es sich um einen gewichtigen Allgemeinwohlbelang handelt. Die Regelung ist geeignet, diesen Zweck zu fördern. Der Gesetzgeber geht für die Kammer nachvollziehbar davon aus, dass aufgrund der verpflichtenden Mindestabstände von Wettvermittlungsstellen zu Kinder- und Jugendeinrichtungen vor einer Gewöhnung von Kindern- und Jugendlichen an die ständige Verfügbarkeit des Spielangebots in Gestalt von Wettvermittlungsstellen in ihrem täglichen Lebensumfeld geschützt werden.

Anders fielen dagegen in diesem Monat aktuelle Urteile in Freiburg aus. Hier hatte der Verfassungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg behördliche Auswahlentscheidungen zwischen konkurrierenden Spielhallen als „verfassungsrechtlich unzulässig“ erklärt.

Entscheidungsverfahren der Erlaubnisbehörden nicht zulässig

In Freiburg gelten Mindestabstände zwischen Spielhallen von 500 m. Im Fall von zwei konkurrierenden Spielhallen hatten die Erlaubnisbehörden zunächst geprüft, ob einer der Spielhallenbetreiber als Härtefall zu sehen sei. War dies der Fall, konnte sich der Betrieb, der einen Härtefall vorweisen konnte, durchsetzen, ohne dass eine weitere Auswahlentscheidung getroffen wurde.

Wie die am Verfahren auf Seiten der Spielhallen beteiligen Anwälte Benesch & Partner erläuterten, habe der Verfassungsgerichtshof dieser Vorgehensweise nun „einen Riegel vorgeschoben“. So heißt es in einer Stellungnahme der Rechtsanwälte:

Wie der Verfassungsgerichtshof entschieden hat, verletzt diese gesamte bisherige Prüfungsreihenfolge das Recht der Betreiber auf einen chancengleichen Zugang zu einer begrenzt zugänglichen beruflichen Tätigkeit aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Härtefallerlaubnis entbinde die Behörden nicht von einer Durchführung eines Auswahlverfahrens. Dementsprechend ermöglicht der Verwaltungsgerichtshof nun drei Freiburger Spielhallen die Duldung.

Ob diese künftig auch weiterhin Bestand haben werden oder letztlich doch noch schließen müssen, ist damit aber nicht entschieden.