Baden-Württemberg: Trennung von Wett­büros und Spiel­hallen bestätigt

Posted on: 03/08/2023, 09:28h. 

Last updated on: 03/08/2023, 10:06h.

In Baden-Württemberg gilt ein Trennungsgebot bei den Angeboten von Wettbüros und Spielhallen. Dies bestätigte der Verfassungsgerichtshof des Bundeslandes in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil.

Verfassungsgerichtshof B-W
Das Gericht bestätigte das Trennungsgebot (Bild: Wikimedia/ Tresckow, CC BY 3.0)

Das Urteil des Gerichts erging nach Klagen von zwei Sportwetten-Vermittlern aus Karlsruhe und Rastatt. Diese hatten mit ihren Verfassungsbeschwerden erreichen wollen, dass die räumliche Trennung von Wettbüros und Spielhallen aufgehoben werden muss. Damit ist die Unterbringung eines Wettgeschäfts neben einem Glücksspiel-Geschäft im gleichen Gebäude weiterhin untersagt.

Spielerschutz ist übergeordnetes Ziel

Bei dem Verbot handele es sich zwar um einen Eingriff in die Berufsfreiheit der Unternehmer. Dieser sei allerdings gerechtfertigt, so die Richter des Verfassungsgerichtshofs, da er der Erreichung übergeordneter Ziele diene.

In dem Urteil heißt es:

Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Betreiber von Wettvermittlungsstellen ist gerechtfertigt. Das Trennungsgebot dient vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls. Die Bekämpfung der Glücksspielsucht stellt ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel dar.

Wenn sich Spielhallen und Wettbüros nicht in einem Gebäude befänden, sei der Wechsel von einer Spielstätte in die andere mit einem höheren Aufwand verbunden. Da Spieler nach Beendigung des Spielens in der einen Glücksspielstätte von einem Wechsel in die nächste abgehalten werden sollten, sei die Häufung verschiedener Angebote an einem Ort nach Möglichkeit zu verhindern.

Die damit verbundenen Belastungen der Buchmacher stünden nicht außer Verhältnis zum Nutzen der Regelung für die Allgemeinheit. Das Trennungsgebot sei deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so die Richter.

Trennungsgebot im Einklang mit Gleichheitssatz

Zudem stehe nach Ansicht der Richter das Trennungsgebot im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz. Zwar würden verschiedene Wettanbieter ungleich behandelt, der Abstand zwischen Wettbüros und Spielhallen berücksichtigt werde. Diese Ungleichbehandlung führe allerdings nicht zu einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes.

Darüber hinaus sieht der Verfassungsgerichtshof die auf längere Zeit angelegten Investitionen in Spielhallen als schutzbedürftiger an. Dies gelte gerade für die „typischerweise relativ überschaubaren Investitionen des Vermittlers von Sportwetten“.

Das Gericht betont zudem den übergeordneten Bestandsschutz von Spielhallen:

Zudem dient die Bevorzugung von Spielhallen insbesondere der Bewältigung einer Übergangsproblematik in Fällen, in denen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex bereits eine Spielhalle besteht. Die Vorschrift zielt damit vor allem auf Bestandssituationen ab.

Bei neuen Spielhallen oder Wettbüros setze sich jeweils der bestehende Betrieb durch. Folglich gehe mit dem Trennungsgebot kein genereller, sondern lediglich ein begrenzter Vorrang von Spielhallen gegenüber den Wettbüros einher.