Klage gegen Online-Casino: Spieler scheitert vor Euskirchener Amtsgericht

Posted on: 01/06/2021, 01:35h. 

Last updated on: 01/06/2021, 01:35h.

Das Amtsgericht Euskirchen hat gestern die Klage eines Online-Casino-Nutzers abgewiesen, der seine Spielverluste vom Betreiber zurückgefordert hatte. Dies teilt die Kanzlei mit, die den Glücksspielanbieter vertrat. Der Kläger hatte geltend machen wollen, nichts von der Illegalität des Angebots gewusst zu haben. Dem habe das Gericht widersprochen: Vielmehr habe der Spieler zumindest billigend in Kauf genommen, sich selbst strafbar zu machen.

Richterhammer und Paragraphensymbol
Das Amtgericht Euskirchen entschied im Sinne des Online-Casino-Betreibers. (Quelle:pixabay.com/Inactive_account_ID_249)

3:1 für Betreiber von Online-Casinos

Der Kanzlei Hambach & Hambach zufolge habe der Kläger angegeben, im Jahr 2020 im Online-Casino der Beklagten gespielt und eine nicht näher bezifferte Summe verloren zu haben.

Zu diesem Zeitpunkt sei ihm nicht bewusst gewesen, dass es sich um ein in Deutschland illegales Angebot gehandelt habe. Entsprechend stehe ihm nun die Rückerstattung der verlorenen Gelder zu.

Die Entscheidung der Euskirchener Richter ist eines von bislang nur vier Endurteilen in Bezug auf vergleichbare Klagen, bei denen deutsche Spieler ihre Verluste von Online-Casinos zurückforderten. Das Landgericht Gießen gab der Klage eines Spielers am 25. Februar 2021 rechtskräftig statt und verurteilte den beklagten Online-Casino-Betreiber zur Rückzahlung von 12.000 Euro. Das Landgericht Duisburg verneinte einen derartigen Anspruch bereits im Jahr 2016. Auch das Landgericht München I wies eine entsprechende Klage im vergangenen April zurück. In weiteren Verfahren ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

Das Gericht sei jedoch nicht von der absoluten Ahnungslosigkeit des Klägers in Bezug auf die Illegalität des Angebots ausgegangen. Vielmehr hätten die AGB des Online-Casinos deutlich gemacht, dass sich Spielteilnehmer selbst über die geltende Rechtslage zu informieren hätten.

Durch seine diesbezügliche Untätigkeit habe der Kläger einen Verstoß gegen § 285 StGB (Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel) billigend in Kauf genommen.

Weiterhin habe der Spieler keinen Schaden im rechtlichen Sinne erlitten. Schließlich habe er seine Einsätze freiwillig platziert, im Gegenzug habe der Betreiber ihm eine Gewinnchance geboten.

„Sehenden Auges am illegalen Online-Glücksspiel teilgenommen“

Ähnlich hatte auch das Landgericht München I im April in einem vergleichbaren Fall geurteilt und erklärt:

Unstreitig nahm der Kläger auf eigene Rechnung am Glücksspiel der Beklagten teil und unterwarf sich damit den vom Zufall abhängigen Gewinn- und Verlustaussichten (…). Zur Überzeugung des Gerichts war sich der Kläger dieses Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz auch bewusst bzw. hat sich der Einsicht in die Gesetzeswidrigkeit seines Handelns leichtfertig verschlossen.

Weiterhin verstoße die Forderung des Spielers, „der sehenden Auges und aus eigenem Handlungsantrieb heraus am illegalen Online-Glücksspiel teilgenommen und sodann Verluste eingespielt hat“, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Zudem, so die Münchner Richter, sei es lebensfremd, davon auszugehen, dass der „gewinnspielerfahrene“ Kläger, nicht gewusst habe, dass das Online-Glücksspiel zum fraglichen Zeitpunkt in Deutschland mit Ausnahme Schleswig-Holsteins verboten gewesen sei.