Bundesgericht bestä­tigt GGL-Ein­schä­tzung zur Wer­bung von Sozial­lotterie

Posted on: 14/02/2025, 03:42h. 

Last updated on: 14/02/2025, 08:12h.

  • Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) kann einen juristischen Erfolg gegen eine Soziallotterie vermelden.
  • Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt in einem Urteil die GGL-Einschätzung zur Glücksspielwerbung.
  • Dem Verfahren waren zwei gegensätzliche Entscheidungen unterer Instanzen vorausgegangen .

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig Recht erhalten. Das BVerwG bestätigte in seiner am Mittwoch getroffenen Entscheidung die Rechtsauffassung der GGL zur Glücksspielwerbung einer Soziallotterie vollumfänglich.

Bundesverwaltungsgericht
Das Gericht gab der GGL Recht (Bild: BVerwG)

Die GGL sieht dadurch ihre Position in Bezug auf die Regulierung von Werbung für Glücksspiele gestärkt. Die Behörde hatte eine Maßnahme eines Veranstalters zuvor als Werbung erkannt. Daraufhin hatte dieser gegen die Entscheidung geklagt.

Bei dem Verfahren ging es um die Werbung eines Veranstalters einer Soziallotterie. Dabei war die Frage behandelt worden, ob die Nutzung eines Logos auf an Minderjährige gerichteten Informationsmaterialien zulässig ist, wenn das gleiche Logo auch für eine Lotterie verwendet wird. Zum anderen ging es um die Verpflichtung des Veranstalters, dafür zu sorgen, dass beauftragte Dritte die geltenden Werbebeschränkungen einhalten.

Dem jetzigen Urteil vorausgegangen waren zwei Urteile unterer Instanzen. Diese kamen zu jeweils gegensätzlichen Einschätzungen. Zunächst hatte das Verwaltungsgericht Mainz der Klage der Soziallotterie stattgegeben.

Oberstes Gericht entschied für die GGL

In der Berufung gab das Oberverwaltungsgericht Koblenz der GGL hingegen teilweise Recht. Damit war das erstinstanzliche Urteil zum Teil aufgehoben. Beide Prozessparteien legten dagegen Revision vor dem ein.

Das Bundesverwaltungsgericht erklärte nun in seinem Urteil:

Verwendet der Anbieter einer Soziallotterie sein Logo im Rahmen seiner satzungsbezogenen, gemeinnützigen Tätigkeit als Aufdruck auf Informations- und Bildungsmaterialien, ist dies Werbung im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags, wenn hiermit aus der Perspektive eines durchschnittlichen Betrachters mindestens auch das Ziel verfolgt wird, den Absatz des Glücksspielangebots zu fördern.

Damit wies das Bundesverwaltungsgericht die Revision der klagenden Soziallotterie zurück und gab der Revision der GGL statt. Diese kann sich nun auf das letztinstanzliche Urteil berufen.

Laut diesem steht das Logo des Klägers sowohl für seine gemeinnützige Tätigkeit als auch für sein Lotterieangebot. Dessen Nutzung in Informations- und Bildungsmaterialien verbessere auch das Image seiner Lotterie. Dies sei als Werbung zu werten.