Verwaltungsgericht Köln bestätigt Spielhallen-Schließungen

Posted on: 24/03/2020, 11:56h. 

Last updated on: 27/07/2020, 03:22h.

Das Verwaltungsgericht Köln hat am Montag die Rechtmäßigkeit der Spielhallen-Schließungen in 16 Gemeinden im Gerichtsbezirk Köln bestätigt. Städte wie Leverkusen, Bonn und Köln hatten die Schließungen von Wettbüros, Spielbanken und Spielhallen vergangene Woche als Präventionsmaßnahme gegen die Ausbreitung des Coronavirus angeordnet und mit dem Infektionsschutzgesetz gerechtfertigt.

Eine Spielhalle in Hamburg
Passantenströme vor Spielhallen gehören in Deutschland derzeit nicht zum Alltagsleben. (Quelle: Spielhalle by Sommer-in-Hamburg, licensed under CC BY 2.0)

Die Spielhallenbetreiber waren mit insgesamt 24 Eilanträgen gegen die Maßnahme vorgegangen. Ihrer Meinung nach gehen die Schutzvorkehrungen zu weit.

Eine Branche in der Krise

Dass sich die Automatenunternehmer gegen die Schließungen ihrer Betriebe gerichtlich zur Wehr setzen, gleicht in der aktuellen Lage einer wirtschaftliche Notwendigkeit. Erst vergangene Woche hatte der Branchenverband Die Deutsche Automatenwirtschaft finanzielle Hilfen für die 6.000 Unternehmen und ihre 70.000 Mitarbeiter gefordert. Der Glücksspielbranche drohen durch die vorrübergehende Einstellung des Spielbetriebs Ausfälle in Milliardenhöhe.

Spielhallen sind keine gastronomischen Einrichtungen

Gegen die Spielhallen-Schließungen hatten sich die Unternehmer mit dem Argument gewehrt, Spielhallen seien „nicht mit gastronomischen Einrichtungen vergleichbar“.

Wie es in einer Pressemitteilung des Kölner Gerichts heißt, hätten die Betreiber einen Mindestabstand zwischen Spielgeräten, einen Sichtschutz zur Vorsorge von Tröpfcheninfektionen, desinfizierte Geräte sowie Handschuhe und Mundschutz für Mitarbeiter als ausreichende Maßnahmen zum Schutz von Spielern und gegen die Ausbreitung des Coronavirus angesehen.

Das Verwaltungsgericht Köln sei dieser Ansicht nicht gefolgt. Es begründe die Bestätigung der Spielhallenschließungen insbesondere mit der Maßnahme der sozialen Distanzierung, wie es von der nordrhein-westfälischen Justiz heißt:

„Die Schließung von Einrichtungen, in denen Menschen zusammenkommen, sei eines der geeigneten Mittel, um die Infektionskurve zumindest abzuflachen, eine kurzfristige dramatische Überlastung des gesamten Gesundheitssystems, namentlich der Krankenhäuser, zu verhindern und Zeit für die Entwicklung von Impfstoffen und Arzneimitteln zu gewinnen.“

Ferner seien Spielhallen mit Einrichtungen wie Bibliotheken oder Kinos vergleichbar, die ebenfalls von Schließungen betroffen seien. „Spielgeräte regelmäßig desinfizieren zu wollen,“ werde nicht als ausreichend erachtet.

Sollten die betroffenen Unternehmer gegen den Beschluss vorgehen, muss das Oberverwaltungsgericht in Münster über die Beschwerde entscheiden. Für viele Spielhallenbetreiber könnte es dabei um ihre Existenz gehen.