Spielhallen in Brandenburg bleiben geschlossen

Posted on: 21/05/2020, 12:05h. 

Last updated on: 21/05/2020, 12:05h.

Spielhallen im Bundesland Brandenburg müssen vorerst geschlossen bleiben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am Mittwoch in einer Pressemitteilung bekanntgegeben.

Richterhammer auf Tisch
Richter haben für ein fortwährendes Publikumsverbot in Spielhallen entschieden. (pxhere)

Mit zwei Eilbeschlüssen bestätigte das Gericht das derzeitige Verbot des Publikumsverkehrs in Spielhallen, welches in der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung enthalten ist. Zwei Spielhallenbetreiber waren gerichtlich gegen die Einschränkungen vorgegangen.

Während Spielhallen in Berlin schon ab dem 5. Juni wiederöffnen dürfen, müssen sich die Zocker im Nachbarbundesland nun auch weiterhin in Geduld üben.

In Brandenburg wurden seit Anfang Mai mehrere Lockerungen der Corona-Restriktionen beschlossen. So dürfen zu Pfingsten wieder die Jugendherbergen öffnen. Seit 15. Mai ist außerdem die Wiederaufnahme des Gastronomiebetriebs gestattet. Für Kritik sorgen derzeit Meldungen aus der Landeshauptstadt Potsdam. Ein lokales Klinikum soll einen „schweren Corona-Ausbruch“ zu spät an das Gesundheitsamt gemeldet haben, berichtet Der Tagesspiegel.

Zur Begründung des Gerichts

Wie es in der Pressemitteilung des Gerichts heißt, habe der 11. Senat entschieden, dass die Corona-Einschränkungen für Spielhallen „trotz rückläufiger Infektionszahlen in der Bundesrepublik“ in Brandenburg verhältnismäßig seien.

Entworfene Hygienekonzepte für Spielhallen stellten ein Verbot nicht in Frage. Ein Eingriff in die Berufsfreiheit werde vom Gericht gegenwärtig gerechtfertigt. So sei:

der Eingriff in die Berufsfreiheit und die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Spielhallenbetreiber aufgrund der hohen Wertigkeit der Schutzgüter Leben und Gesundheit sowie der Absicht des Verordnungsgebers, jeweils kurzfristig zu überprüfen, ob weitere Lockerungen zugelassen werden können, noch angemessen.”

Der Senat verneine überdies einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. In „Verkaufsstellen und Gastronomiebetrieben“ herrsche aufgrund einer kürzeren Aufenthaltsdauer der Kunden ein vermutlich geringeres Infektionsrisiko.

Für die Spielhallenbetreiber heißt es nun abwarten. Die Eilbeschlüsse können nicht angefochten werden.