BAG-Urteil: Mitarbeiterin einer Spielhalle erhält keinen Lohn für Arbeitsausfall im Lockdown

Posted on: 05/08/2022, 02:07h. 

Last updated on: 05/08/2022, 02:08h.

Die Angestellte einer Spielhalle in Wuppertal hat keinen Anspruch auf Geld für ausgefallene Arbeitstage während des Lockdowns 2020. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt, wie die Westdeutsche Zeitung berichtete. 

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BAG Erfurt fällt Urteil zur Spielhallenangestellten in Wuppertal (Quelle: flickr.com)

Ein früheres Urteil des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Düsseldorf wurde somit aufgehoben. Dieses hatte der ehemaligen Mitarbeiterin 666 Euro für sieben Tage Ausfall im April 2020 zugesprochen.  

Im März 2020 ordnete die Bundesregierung unter anderem die Schließung von Spielhallen, Casinos und Sportwettenbüros an, um die Ausbreitung des Corona-Virus einzugrenzen und das Gesundheitssystem zu entlasten. Infolge der bundesweiten Schließung von Unternehmen über viele Branchen hinweg führte die Regierung Sonderregelungen für den Bezug von Kurzarbeitsgeld ein. Mit dieser Regelung konnten Verdienstausfälle mit bis zu 80 % des Nettoentgelts ausgeglichen werden, mit dem Ziel Kündigungen zu vermeiden. 

Hintergründe des Rechtsstreits zwischen Spielhalle und Angestellten

Der Rechtsstreit betrifft den Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 12. April 2020. Im März 2020 stand die Frau kurz vor ihrer Rente.

Die Spielhallenangestellte habe zur Zeit des Lockdowns kein Kurzarbeitsgeld erhalten, da sie bereits zum Ende des Monats April die Kündigung eingereicht hat. Der Betrieb habe daraufhin den Lohn für April nicht ausgezahlt. Sie sei jedoch für die ersten sieben Tage in diesem Monat noch im Dienstplan eingetragen gewesen.

Aufgrund dessen verklagte sie den Spielhallen-Betrieb mit der Begründung, dass die Spielhalle während der Pandemie ihr Betriebsrisiko trage. Das LAG Düsseldorf entschied damals zugunsten der Klägerin. 

Glücksspiel-Betriebe tragen keine Verantwortung für Ausfallrisiko 

Die Begründung für das nun zugunsten der Spielhalle gefällte Urteil liege in den Umständen der Betriebsschließung, so das BAG. Diese sei nicht aufgrund eines damals vorliegenden besonderen Gesundheitsrisikos, sondern wegen allgemeiner staatlicher Maßnahmen zur Pandemie-Abwehr geschehen:

Die CoronaSchVO idF vom 30. März 2020 verfolgte vielmehr, wie die zuvor erlassenen Allgemeinverfügungen der Stadt Wuppertal, das übergreifende Ziel, das Risiko von Infektionen einzudämmen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens aufrechtzuerhalten. Die hoheitlichen Eingriffe dienten damit allgemeinen epidemiologischen und gesundheitspolitischen Zielen.

Das erste Urteil des LAG Düsseldorf könnte bei Beschäftigten der Glücksspielbranche und der Gastronomie Hoffnungen auf die Erfüllung von Nachforderungen geweckt haben. Mit der Urteilsverkündung des BAG dürften diese nun jedoch erloschen sein.