Dänische Glücksspielaufsicht mahnt Anbieter zur Einhaltung der Werbe-Richtlinien

Posted on: 02/07/2020, 04:35h. 

Last updated on: 02/07/2020, 04:35h.

Die dänische Glücksspielaufsicht Spillemyndigheden hat ihre Lizenznehmer am Mittwoch mit einem neuerlichen Leitfaden an ihre Pflicht zum verantwortungsvollen Glücksspiel-Marketing erinnert [Seite auf Englisch].

Spillemyndigheden Logo auf Casino Chips
Dänermarks Lizenznehmer müssen strikte Werbe-Regeln beachten (Bild: Spillemyndigheden.dk)

Das Hauptaugenmerk des Leitfadens liegt auf der korrekten Platzierung von Warnhinweisen und Logos in Print- und Online-Medien. Wie die Behörde erklärt, hielten sich nicht alle Anbieter an die diesbezüglich geltenden Richtlinien.

Die neuen Mindestanforderungen für die Gestaltung jedweder Glücksspielwerbung umfassen die folgenden Punkte:

  • Werbung muss einen unmissverständlichen Altershinweis enthalten. Dieser kann je nach Glücksspiel mit „18+“ oder „16+“ dargestellt werden.
  • Das Logo der Spillemyndigheden muss gut sichtbar in der Werbung erscheinen, um darauf hinzuweisen, dass es sich um ein legales Angebot handelt.
  • Die Telefonnummer von StopSpillet, der offiziellen Informationsstelle für Menschen, die sich um ihr Spielverhalten sorgen, muss in der Werbung enthalten sein.
  • Das Logo des ROFUS, des nationalen Selbstausschlussregisters, muss gut erkennbar platziert werden.

Die Behörde weist daraufhin, dass es im Falle des ROFUS nicht ausreiche, allein das Logo oder das Wort „ROFUS“ in der Werbung zu platzieren. Diese müssten von einem erklärenden Hinweis begleitet werden, dass Spieler sich dort auf eigenen Wunsch hin vom Glücksspiel ausschließen lassen können.

Ebenso sei es verboten, graphische Änderungen an den Logos der Spillemyndigheden, StopSpillet oder ROFUS vorzunehmen. Proportionen und Farben müssten dem Original gleichen. Deshalb sei keine Werbung in Schwarz-Weiß erlaubt.

Hinweis auf Ausschluss von Werbung

Die Vorgaben müssten ausnahmslos eingehalten werden, wenn die Werbefläche als „unbegrenzt“ anzusehen sei, also wenn dem Werbenden genügend Platz und Gestaltungsfreiraum zur Verfügung ständen. Dies betreffe die Webseiten und Apps der Anbieter, E-Mails, Social-Media, TV-Werbung, gedruckte Werbeplakate und Sponsoring-Werbung.

Ausnahmen dürfe es bei Werbeflächen mit „begrenztem Platz“ geben. Hierbei handle es sich beispielsweise um SMS, Radio-Werbung, Push-Nachrichten und Merchandise-Artikel (bspw. kleine Verkaufsprodukte von Fußballvereinen).

Spieler müssten zudem in jedem Fall darauf hingewiesen werden, dass ein Ausschluss von gezielter personenbezogener Werbung jederzeit möglich sei. Diese Option hatte die Behörde erst im Januar dieses Jahres eingeführt.

So können sich Spieler über die Webseite des ROFUS nicht nur vom Glücksspiel selbst ausschließen, sondern zusätzlich oder stattdessen angeben, keinerlei Werbung erhalten zu wollen.