Rheinland-Pfalz beschließt weitere Lockerungen für Glücksspiel-Betriebe

Posted on: 08/06/2020, 12:47h. 

Last updated on: 08/06/2020, 01:35h.

Das Bundesland Rheinland-Pfalz hat am Donnerstag weitere Lockerungen der Corona-Beschränkungen beschlossen. Auch Glücksspiel-Unternehmen wie Spielhallen und Casinos können davon profitieren, denn die eingeschränkte Bewirtung wurde mit der neunten Corona-Bekämpfungsverordnung aufgehoben.

Rheinland-Pfalz Flagge
Rheinland-Pfalz beschließt weitere Lockerungen für Spielhallen und Casinos. (Bild: pixabay.com)

Rheinland-Pfalz sieht in seinem Stufenplan bis zum Sommer mehrere Lockerungen vor. Am 13. Mai ist die 6. Corona-Bekämpfungsverordnung in Kraft getreten. Diese gestattet neben Freibädern, Fitnessstudios, Vereinen und Kinos auch den Casinos und Spielhallen die Wiedereröffnung.

Weitere Lockerungen sind ab dem 10. Juni mit dem Inkrafttreten der 9. Corona-Bekämpfungsverordnung vorgesehen. So werden die vorgeschriebenen Öffnungszeiten von derzeit 22.30 Uhr auf 24 Uhr verlängert. Darüber hinaus dürfen Speisen und Getränke wieder an der Theke abgeholt werden.

Der Automaten-Verband Rheinland-Pfalz geht davon aus, dass die Bewirtung an den Spielgeräten damit auch wieder zulässig sein werde. Tim Hilbert, Rechtsanwalt des Verbands, kommentierte:

Da in Gaststätten am Platz eine Maskenpflicht nicht besteht, wird beim Konsum der gaststättenrechtlichen Leistungen am Geldspielgerät diese ebenfalls entfallen.

Weiterhin Maskenpflicht und Beachtung der Hygienevorgaben in Spielhallen

In den Spielhallen und Casinos müssen Gäste sowie Mitarbeiter einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Weiterhin müssen die Betreiber der Glücksspiel-Einrichtungen auch künftig die Kontaktdaten der Gäste erfassen und dokumentieren, wann die Gäste die Spielhalle wieder verlassen.

Nicht nur die Vorgaben in der Gastronomie sind im Bundesland Rheinland-Pfalz gelockert worden. Wie der Neunten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz zu entnehmen ist, sollen ab dem 10. Juni auch Shisha Bars und Bordelle unter Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen wiedereröffnen dürfen. Das Abstandsgebot sei einzuhalten, sofern die Art der Dienstleistung dies zulasse. Sei dies nicht gewährleistet, so gelte die Maskenpflicht.

Insbesondere die Gestaltung der Wiederinbetriebnahme der Vergnügungsstätten im Rotlichtmilieu dürfte nicht einfach sein, denn es wird in der neuen Verodnung nicht klar, wie Sicherheitsabstände und Maskenpflicht eingehalten oder überprüft werden sollen und wie die Dokumentation der Gäste zu erfolgen hat.

Für die Spielhallen-Betreiber gelten indes auch künftig strikte Hygienebestimmungen. So müssen alle Kontaktflächen sowie Geldspielgeräte und Stühle gründlich gereinigt werden. Handdesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher müssen zur Verfügung gestellt werden.

Es bleibt nun abzuwarten, wann und in welcher Form weitere Lockerungen in Kraft treten werden.