Streit mit GGL um IP-Sperren: BVG gibt Inter­net­provider recht

Posted on: 20/03/2025, 09:44h. 

Last updated on: 20/03/2025, 09:44h.

  • Das Bundesverwaltungsgericht (BVG) hat einem Internetprovider im Streit mit der GGL um IP-Sperren recht gegeben.
  • Die Glücksspielbehörde hatte von dem Provider die Sperrung diverser Online-Betreiber aus Malta verlangt.
  • Der Provider hatte dagegen geklagt und erhielt nun höchstrichterliche Bestätigung.

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) hat bei der Auseinandersetzung über die Rechtmäßigkeit von IP-Sperren gegenüber einem Internetprovider nach einem BVG-Urteil einen Rückschlag erlitten. Die Behörde hatte im Oktober 2022 von dem Provider die Sperrung diverser Websites verlangt. Diese wurden von in Malta ansässigen Unternehmen ohne deutsche Online-Glücksspiellizenz betrieben.

Schriftzug Bundesverwaltungsgericht
Das BVG stützt die Ansicht des Providers (Bild: Polarlys, CC BY-SA 3.0)

Der namentlich nicht genannte Provider hatte gegen die Forderung der GGL geklagt. Diese hatte ihren Anspruch auf den Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV) und das Telemediengesetz gestützt.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig schränkte den Anspruch jedoch auf die in § 8 des TMG geregelte Verantwortlichkeit des Internetproviders ein. Diese sei in dem Klagefall nicht gegeben.

Das BVG erklärte in seinem Urteil zum § 8:

Nach dieser Regelung ist die Klägerin nicht verantwortlich. Weder veranlasst sie die Übermittlung der Glücksspielinhalte, noch wählt sie diese oder deren Adressaten aus.

Auch die Tatsache, dass das Telemediengesetz mittlerweile aufgehoben wurde, ändere nichts daran, so das Gericht. Der GlüStV verweise vielmehr auf die Gesetzeslage, die bei dessen Inkrafttreten im Jahr 2021 gegolten habe.

Dritter Erfolg für das klagende Unternehmen

Mit seinem Urteil bestätigt das BVG die Rechtsprechung vorheriger Instanzen. So hatten bereits das Verwaltungsgericht (im Mai 2023) sowie das Oberverwaltungsgericht (April 2024) ähnlich argumentiert und die Beschwerde der GGL abgewiesen.

Das höchste deutsche Verwaltungsgericht lässt in seinem Urteil zudem keine anderen Gründe für eine mögliche Durchsetzung der Sperre gelten. Dazu erklären die Richter:

Andere Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass einer Sperranordnung stehen wegen des speziellen, abschließenden Charakters des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV nicht zur Verfügung.

Mit dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil erhielt der klagende Provider nun auch in der abschließenden Instanz recht. Die GGL äußerte sich bisher nicht zu ihrer juristischen Niederlage.

Allerdings dürfte das Urteil Auswirkungen auf vergleichbare Anordnungen der Behörde haben. Es ist somit gut möglich, dass sich künftig andere Provider ebenfalls derartigen Forderungen der GGL widersetzen.