Glücksspiel­staatsvertrag: Kunstverein muss auf Tombola verzichten

Posted on: 27/09/2018, 03:38h. 

Last updated on: 25/10/2018, 06:07h.

In Deutschland regelt der Glücksspieländerungsvertrag von 2012 alles, was mit Glück und Gewinnen zu tun hat. Dass dieses „alles“ wörtlich zu nehmen ist, musste nun auch ein Kunstverein aus Mettmann erfahren, der zum Jubiläum seines 40-jährigen Bestehens eine Tombola mit Kunstwerken veranstalten und den Erlös spenden wollte.

Papierlose, Tombola
Auch eine einfache Tombola bedarf in Deutschland einiger Genehmigungen (Quelle: Pixabay/Hans)

160 Lose für den guten Zweck

40 Bilder im Gesamtwert von rund 600 Euro hatten befreundete Künstler zur Verfügung gestellt, 160 Lose für jeweils fünf Euro sollten darüber entscheiden, wer sich über eines von ihnen hätte freuen können. Der Verein Kunsthaus Mettmann hatte sich gut auf die Tombola bei der Feier zu seinem 40. Jubiläum vorbereitet. Die Erlöse sollten wohltätigen Zwecken zugutekommen.

Rechtliche Rahmenbedingungen müssen eingehalten werden

Dieser Plan ist nun überholt, die Tombola wird nicht stattfinden. Der Grund: Öffentliche Lotterien und Ausspielungen sind in Deutschland rechtsverbindlich im Glücksspielstaatsvertrag geregelt. Wer eine Lotterie anbieten möchte, hat das zuständige Ordnungsamt mindestens zwei Wochen vorher darüber zu informieren.

Da die Veranstaltung in Mettmann aber schon am kommenden Wochenende stattfindet und der Verein sich nicht über die Hürden, die so eine Tombola mit sich bringt, bewusst war, untersagte die Stadt die Verlosung, als sie davon erfuhr.

Für Tombola: Stadt sieht keinen Ermessensspielraum

Der Sprecher der Stadt Mettmann, Thomas Lekies, erläutert den Standpunkt der Behörden:

Es müssen (…) Angaben zum Spielkapital sowie zur Dauer der Veranstaltung gemacht werden. Außerdem muss eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes beigefügt und der Verwendungszweck angegeben werden.

Ob es sich dabei um ein großes Pokerturnier, die Tombola eines Kunstvereins oder den Bingo-Nachmittag im Seniorenheim handelt, ist dabei für die Behörden wohl nicht ausschlaggebend.

Auch dass das Anmelden einer Lotterie bei den zuständigen Stellen nicht umsonst ist und somit den Erlös, der gespendet werden kann, schmälert, ändert nichts an der Rechtslage, einen Ermessenspielraum sieht Lekies nicht. Da eine Lotterie nicht nur beim Ordnungsamt, sondern auch mindestens zwei Wochen im Vorfeld beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden müsse, handele es sich beim Verbot nicht um eine Entscheidung der Ordnungsbehörde, sondern um gesetzliche Vorgaben.

Die Veranstalter verzichten nun notgedrungen auf die Verlosung. Monika Kißling, die Vorsitzende des Kunstvereins, ist enttäuscht:

Das ist sehr ärgerlich, weil wir alles schon vorbereitet haben (…) Nächstes Mal sind wir schlauer.