Kurze Freude: Lotto Gewinner bekommt Bezüge gekürzt

Posted on: 13/02/2018, 10:54h. 

Last updated on: 26/09/2018, 05:56h.

Ein Hartz-IV-Empfänger aus Berlin hat 210 Euro im Lotto gewonnen. Doch der Gewinn gilt als Einkommen und führt dazu, dass die Hartz-IV-Bezüge des Mannes voraussichtlich um 160 Euro gekürzt werden. Grund dafür ist das deutsche Recht, das Bedürftigen nicht mehr als 50 Euro zusätzliche Einnahmen im Jahr gewährt.

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Hartz-IV-Empfänger bekommen Lottogewinne auf ihre Bezüge angerechnet. (Bild: handelsblatt.de)

Hartz-IV-Empfänger dürfen Lotto spielen, müssen aber mit Leistungskürzungen rechnen

Bei dem Gewinner handelt es sich um einen Mann aus Berlin, der als Hartz-IV-Empfänger Lotto gespielt und dabei 210 Euro gewonnen hatte. Aufgrund von Zweifeln, ob er den Gewinn behalten dürfe, wendete er sich an den Verbraucherexperten Ron Perduss vom Berliner Rundfunk. Dieser erklärte dem Mann den Zusammenhang zwischen Glücksspielgewinnen und staatlichen Leistungen und legte die deutsche Rechtslage wie folgt dar:

„Zunächst einmal ist wichtig zu wissen, dass Hartz-IV-Empfänger Glücksspiel betreiben dürfen. Auch die Gewinne aus Sportwetten oder Lotterien dürfen behalten werden.“

Der Verbraucherexperte erklärte weiter, dass ein Gewinn zwar erzielt werden, jedoch dem Jobcenter nicht verschwiegen werden dürfe:

„Gewinne müssen zwar nicht versteuert, aber von Hartz-IV-Empfängern beim Amt angegeben werden. Wenn diese eine gewisse Höhe überschreiten, können sogar alle Leistungen gestrichen werden. Der Grund: Gewinne gelten als einmalige Einnahme.“

Für den Lottogewinner aus Berlin bedeutet das, dass er seinen Gewinn zwar behalten darf, im Gegenzug aber mit nicht unerheblichen Kürzungen seiner Leistungen rechnen muss. Demzufolge wird er durch den Lottogewinn nicht reicher. Einmalige Einnahmen müssen zwar grundsätzlich auf sechs Monate verteilt werden, führen aber dennoch zu einer Beitragskürzung. Den „Verlust“, den Personen mit dem Kauf eines Loses oder Lottoscheins machen, können sie ebenfalls nicht beim Jobcenter geltend machen.

Nur ein Jackpotgewinn lohnt sich wirklich

Kleine und mittlere Gewinne sind demzufolge kein großer Zugewinn für Spieler mit einem Hartz-IV-Hintergrund. Erst Beträge, die staatliche Zusatzleistungen auf absehbare Zeit in den Hintergrund rücken lassen, sind als wirklicher Glücksfall anzusehen. Die staatlichen Zuwendungen würden zwar gestoppt werden, aber der glückliche Gewinner würde diese wohl kaum mehr benötigen.

Das gleiche Anrechnungsprinzip gilt darüber hinaus auch für Geldgeschenke und andere finanzielle Zuwendungen an Hartz-IV-Empfänger.

Sachpreise werden nicht angerechnet

Bei Sachpreisen aus Lotterien, Verlosungen oder anderen Gewinnziehungen macht das Gesetz im Gegensatz zu reinen Geldgewinnen oder Zuwendungen finanzieller Art eine Ausnahme. Da Sachpreise nicht als „verwertbares Vermögen“, sprich als frei verfügbares Geld, gelten, können Hartz-IV-Empfänger in diesen Fällen eine Beitragskürzung vermeiden. Sobald ein Sachpreis jedoch in bares Geld umgewandelt wird, etwa durch einen Verkauf, gilt dies wieder als Einkommen und damit als anzurechnendes Vermögen.

Deutsches Recht erlaubt Hartz-IV-Empfängern nur 50 € extra im Jahr

Die vollen Hartz-IV-Bezüge in Deutschland werden nur dann gewährt, wenn eine Person als hilfsbedürftig gilt. Das deutsche Sozialgesetzbuch II erkennt in einem unerwarteten Geldregen, wie etwa im Fall eines Lottogewinns oder einem Casinojackpot, eine sogenannte „einmalige Einnahme“. Einmalige Einnahmen von Hartz-IV-Empfängern dürfen maximal 50 Euro im ganzen Jahr betragen. Einkommen über diesen Freibetrag hinaus wird auf den Hartz-IV-Satz des Betroffenen angerechnet, sodass das Amt einen Teil oder auch die gesamten Bezüge einbehalten kann.

In der Realität steht den Mitarbeitern des Jobcenters ein gewisser Ermessensspielraum zur Verfügung, in dessen Rahmen sie Hartz-IV-Empfängern auch höhere Beträge als 50 Euro zugestehen können, ohne dass ihre Leistungen dabei gekürzt werden.

Wollen Hartz-IV-Empfänger unabhängig vom gesetzlichen Freibetrag von 50 Euro etwas dazuverdienen, dann besteht lediglich die Möglichkeit, einen sogenannten 1-Euro-Job anzunehmen.

Bei Sozialbetrug drohen Gerichtsverfahren

Das Sozialgesetzbuch bestimmt nicht nur, dass Einnahmen und Vermögenszuwächse auf Hartz-IV-Bezüge angerechnet werden, sondern enthält auch eine Meldepflicht. Demzufolge sind Lottogewinne, Jackpots oder ein Profit aus Sportwetten dem Jobcenter unaufgefordert zu melden.

Im Falle eines Verschweigens drohen Sanktionen. Diese können von Bußgeldern über Leistungskürzungen bis hin zu einem Gerichtsverfahren führen. Wenn es zu Ermittlungen wegen Sozialbetrugs kommt, können Hartz-IV-Empfänger sogar vor dem Strafgericht landen.