Mutter teilt Gewinn nicht: Französin zieht gegen Lotto­gesellschaft vor Gericht

Posted on: 24/05/2021, 10:17h. 

Last updated on: 24/05/2021, 10:29h.

In Frankreich ist die Tochter einer Lottogewinnerin vor Gericht gezogen, um den ihr ihrer Meinung nach zustehenden Anteil eines 9,5 Mio. Euro Gewinns einzuklagen. Wie französische Medien am Wochenende berichteten [Seite auf Französisch], sei dies jedoch ohne Erfolg geblieben.

Française des Jeux FDJ
Die Klage der Tochter richtete sich gegen die Lotteriegesellschaft FDJ. (Bild: Facebook/FDJ)

Die Lottogewinnerin soll den Gewinn gleichmäßig auf sich und ihre anderen beiden Kinder aufgeteilt haben. Lediglich die Klägerin sei leer ausgegangen. Um eine derartige Aufteilung des Gewinnes zu erzielen, habe die Gewinnerin beim Lotterie-Betreiber Française des Jeux (FDJ) angegeben, mit zwei ihrer Kinder in einer Tippgemeinschaft zu spielen.

Vorgebliche Tippgemeinschaft zur Vermeidung von Steuern?

Die Klage der leer ausgegangenen Tochter habe sich jedoch nicht gegen ihre Mutter, sondern direkt gegen den staatlichen Lotterie-Betreiber Française des Jeux (FDJ) gerichtet. Diese habe den Gewinn ohne gründliche Prüfung entsprechend dem Wunsch der Mutter aufgeteilt und ausgezahlt.

Eine Tippgemeinschaft habe es jedoch nie gegeben, so die Klägerin. Ihre Mutter habe seit je her allein über ein automatisches Lotto-Abonnement gespielt. Die Tippgemeinschaft habe sie vorgegeben, um ihre anderen beiden Kinder am Geld teilhaben zu lassen, ohne die vorgesehene Schenkungssteuer zu zahlen.

Auch in Deutschland stehen wohlwollende Lottogewinner vor dem Problem der Schenkungssteuer, wenn sie ihren Gewinn mit Familie oder Freunden teilen möchten. Wie hoch die Schenkungssteuer ausfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zum einen spielt die Enge des verwandtschaftlichen Verhältnisses eine Rolle, zum anderen die genaue Art der Schenkung.

So werden reine Geldgeschenke höher versteuert als beispielsweise Immobiliengeschenke. Umgehen lässt sich die Steuer auch in Deutschland, wenn der Gewinn auf Grundlage einer Tippgemeinschaft aufgeteilt wird. Allerdings muss diese glaubhaft nachgewiesen werden können, bspw. durch einen im Vorhinein abgeschlossenen Vertrag, der bestenfalls notariell beglaubigt ist.

Gericht lehnt Klage ab, Klägerin trägt Kosten

Bevor die Klägerin vor Gericht gezogen sei, habe sie die FDJ kontaktiert, um Belege für die vorgebliche Tippgemeinschaft einzufordern. Die Lotteriegesellschaft sei der Forderung jedoch nicht nachgekommen. Grund sei die zu schützende Privatsphäre der Kunden.

Doch auch vor Gericht habe die Tochter der Gewinnerin kein Glück gehabt. Das Berufungsgericht von Toulouse habe festgestellt, dass der Klägerin durch den Gewinn ihrer Mutter kein Schaden entstanden sei. Auch könne sich die Tochter nicht auf das Erbrecht berufen, gemäß welchem sie Pflichtanteile am Vermögen ihrer Mutter erhalten würde, da die Mutter noch am Leben sei.

Aus diesem Grund sei auch die FDJ im Recht, aus Datenschutzgründen die Auskunft zu verweigern. So dürfe auch die Lotterie erst nach dem Ableben von Kunden Informationen über diese herausgeben. Letzten Endes habe die Klägerin nicht nur den Rechtsstreit verloren, sondern auch die Anwaltskosten der FDJ in Höhe von 3.000 Euro tragen müssen.